Ihr Strafverteidiger im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht

Ist der Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahre alt greift stets das Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden, also Beschuldigten die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, entscheidet der Vorsitzende Richter im Einzelfall, ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Dies hängt unter anderem mit dem Reifegrad des Heranwachsenden zusammen. Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich in Bezug auf den Ablauf und die strafrechtlichen Sanktionen vom Erwachsenenstrafrecht.

• Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke, während im Erwachsenenstrafrecht Straftaten mit Geld-, Bewährungs- oder Haftstrafen sanktioniert werden.

• Oberstes Gebot im Jugendstrafrecht ist die Erziehung und das förderliche Einwirken auf den jugendlichen oder heranwachsenden Täter, was mithilfe einer Vielzahl von jugendgerechten Sanktionsmöglichkeiten umgesetzt werden soll.

Ziel der Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht ist, dass der Täter künftig straffrei bleibt.

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Folgen einer Straftat:

Die strafrechtlichen Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis zu einer Jugendstrafe. Die Erziehungsmaßregeln sind dabei das mildeste Mittel und beinhalten beispielsweise Weisungen (durch das Gericht) eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz einzunehmen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Zuchtmittel kommen in der Regel dann zum Einsatz und werden durch das Gericht verhängt, wenn die Erziehungsmaßregel(n) wirkungslos geblieben sind. Das Gericht versucht dem Jugendlichen bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einstehen muss. Beispiele für Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie der Jugendarrest.

Jugendstrafe als Sanktion

Als ultima ratio bleibt die Jugendstrafe als härteste Sanktionsmaßnahme im Jugendstrafrecht. Es handelt sich dabei um den Freiheitsentzug in einer Strafvollzugseinrichtung, die speziell auf Jugendliche und Heranwachsende ausgerichtet ist. Im Jugendstrafrecht beträgt der Freiheitsentzug mindestens sechs Monate; die Höchststrafe beläuft sich auf fünf Jahre Freiheitsentzug. Lediglich in Fällen schwerster Straftaten ist ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren möglich. Der Erziehungsgedanke steht auch hier immer im Vordergrund.

So sollten Sie sich als Beschuldigter oder Angehöriger verhalten:

Gerade im Jugendstrafrecht kommen zu der ohnehin ungewohnten Situation für den Beschuldigten besondere psychische Belastungen hinzu, von denen auch die Angehörigen betroffen sind. Dabei spielt das sogenannte Nachtatverhalten im Jugendstrafrecht eine nicht unbedeutende Rolle für die Sanktionsmaßnahmen. Ob und in welchem Maße der Jugendliche Reue zeigt, Schuldbewusstsein entwickelt und gegebenenfalls versucht die Tat wieder gut zu machen, kann das Ausmaß der Strafe beeinflussen. Auch hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Der Jugendliche oder Heranwachsende muss gegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft effektiv verteidigt werden, da Sanktionen gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden in der Regel keinen positiven Einfluss auf deren Werdegang haben.

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    21. März, 2022.